GertiR hat geschrieben: Personen, die ich beim Drehen mehr oder weniger zufällig erwische ...
Bezieht sich wohl auf das sog. "Recht am eigenen Bild". Wenn du die Kamera ganz offen auf einem öffentlichen Platz stehen hast und Passanten durchs Bild rennen, ist die letzte Chance, die Veröffentlichung zu verhindern, auf dich zuzukommen und das Einverständnis explizit zu verweigern. Kein Problem, wirst du sagen, Sie haben soeben meine Aufnahme ruiniert. Beleg hierzu (§ 23 KUG):
"5 Personen als Beiwerk § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein6. "
Als Staffage kann auch eine einzelne Person gelten. So werden auf öffentlichen Plätzen, in Foyers oder vor Monumenten etc. von EB Teams häufig Passanten mit der Bitte angesprochen, einmal durchs Bild zu gehen. Die Funktion ist die des "durchlaufenden Witzes", so genannt, weil ohne menschlichen Größenvergleich die Aufnahme tot und "witzlos" ist. Ziel der Aufnahme ist aber die Natur/Architektur.
"6 Personen bei Veranstaltungen § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Desgleichen dürfen Personen die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muß jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, daß real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit7."
Na und? Im Fernsehen wird ja auch alles wiederholt ...