DS-GVO: Rechtslage für Filmer und Fotografen laut BMI ohne wesentliche Änderungen

// 16:21 Mo, 14. Mai 2018von

In der Foto- und Film-Community gibt es Befürchtungen, die neue Datenschutz-Grundverordnung setze das Kunsturhebergesetz (KUG) außer Kraft -- dem sei jedoch nicht so, teilt der Bürgerservice des Bundesministeriums des Innern in einer Stellungnahme mit. Es ergeben sich laut BMI aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen "keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien" (genauer Wortlaut der Ausführungen unten). Das KUG füge sich als "deutsche Anpassungsgesetzgebung" in das System der DS-GVO ein, eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes sei somit nicht erforderlich.


Das Kunsturhebergesetz regelt allerdings die Verbreitung von bildlichen Aufnahmen, nicht die Anfertigung. Für letzteres galt laut BMI bisher die alte EU-Datenschutz-Richtlinie und ab dem 25.5. die neue Datenschutz-Grundverordnung, welche eine widerrufbare Einwilligung erfordert, jedoch auch "alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO)" vorsehe.



Das klingt soweit durchaus beruhigend, allerdings liegt eine Einschätzung, inwieweit diese Stellungnahme für die Rechtspraxis tatsächlich richtungsweisend ist, definitiv außerhalb unseres Kompetenzbereiches als technische Fachredaktion. Über die grundsätzliche Problematik hatten wir in diesem Artikel Neue EU-Datenschutzvorschriften vs. Kunsturhebergesetz bereits berichtet.



Im folgenden die vollständigen Ausführungen des BMI, welche als Antwort auf ein Schreiben eines Fotografen formuliert sind, mittlerweile aber auch im FAQ des Ministerium zu finden sind:



"Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.



Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon - jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.



Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.



Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.



Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.



Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen."



[Nachtrag 5.6.2018] Der Text vom BMI wurde zwischenzeitlich etwas umformuliert und ist unter einer anderen URL zu finden.




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