Nachträgliche Beteiligung für Kameraleute, Regisseure und Drehbuchautoren?

Bereits im Jahre 2002 wurde das Urheberrechtsgesetz um den sogenannten "Fairnessparagrafen" erweitert. Dieser soll Kreativen bei einer Produktion nachträglich eine angemessene Beteiligung an einem erfolgreichen Film verschaffen, wenn deren ursprüngliche Bezahlung in einem "auffälligen Missverhältnis" zum späteren Gewinn des Filmes steht.


Und um eine konkrete Anwendung dieses Paragrafen streitet seit über zehn Jahren der Kameramann Jost Vacano (u.a. Kameramann von "Das Boot" und "Die unendliche Geschichte"). So erhielt er zwar Anfang der 80er Jahre rund 100.000 Euro für seine Arbeit am Boot, jedoch bekam er keinerlei Beteiligung an der weiteren Verwertung des Filmes.



Nachdem der Film weltweit bekannt ist und oft wiederholt im Fernsehen gezeigt wurde wollte hier Vacano auch nachträglich noch einen Teil vom Kuchen abhaben und berief sich auf den besagten Fairnessparagrafen. Und das bisher mit beachtlichem Erfolg: 2017 verdonnerte das Oberlandesgericht München die Bavaria Film zu einer nachträglichen Zahlung von mehr als einer halben Million Euro für Vacano. Und 2018 nahm das Oberlandesgericht Stuttgart die Rundfunkanstalten mit über 300.000 Euro in die Pflicht.



Bei solchen Summen war die juristische Revision der "Beklagten" fast zwingend. Und so liegen nun die Fälle beim Bundesgerichtshof, von dem in der Sache nun sehr bald Klarheit in Form eines Grundsatzurteils erwartet wird: Dabei steht die nachträgliche Kompensation wohl gar nicht mehr in Frage, sondern es soll nur noch über die Höhe und deren sinnvoller Kalkulation entschieden werden. Und nach einer frühen Interpretation des Verhandlungsverlaufs geht man davon aus, dass es wohl eher üppige Kompensationen von den Rundfunkanstalten geben soll.



Bereits in ein paar Wochen wird das Urteil des Bundesgerichtshofs erwartet. Was für für viele Rundfunkanstalten erhebliche Nachzahlungen für die letzten Jahre bedeuten könnte...


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