Neue Drohnenregeln ab 2021: wer Kameradrohnen fliegen möchte, muss sich registrieren

// 15:38 Sa, 2. Jan 2021von

Neues Jahr, neue Drohnenverordnung -- und die hat es in sich: nach den am 31.12.2020 in Kraft getretenen, EU-weit geltenden neuen Regeln (EU) 2019/947) müssen sich beispielsweise Betreiber von Kameradrohnen in jedem Fall registrieren lassen, sogar wenn ihre Drohne weniger als 250g wiegt, wie etwa die DJI Mavic Mini & Co. Denn das entscheidende Kriterium in diesem Fall ist, ob die Drohne "mit einem Sensor zur Erfassung personengebundener Daten, z.B. einer Kamera, ausgestattet ist".

Kamera an Bord? Pilot nach neuem Recht registrierungspflichtig
Kamera an Bord? Pilot nach neuem Recht registrierungspflichtig


Die Online-Registrierung als UAS-Betreiber (Unmanned Aircraft System = unbemanntes Luftfahrzeugsystem) erfolgt über die Homepage des Luftfahrt-Bundesamtes. Nach erfolgter Registrierung erhält jeder UAS-Betreiber eine elektronische Registrierungsnummer (e-ID), die sowohl physisch an der Drohne anzubringen ist, als auch in das Fernidentifizierungssystem, sofern vorhanden, zu laden. Die Fernidentifizierung wird es ermöglichen, den Betreiber der Drohne auch im Fluge zu identifizieren.




Schonfrist

Bezüglicher der Registrierungspflicht für UAS-Betreiber gibt es bis zum 30.04.2021 noch eine Schonfrist. Drohnenpiloten, die sich in diesem Zeitraum noch nicht registriert haben oder denen die Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen weiterhin ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem UAS anbringen. Ab dem 01.05.2021 ist die Online-Registrierung für UAS-Betreiber dann verpflichtend.



Drohnen dürfen in der "Offenen Kategorie" darüberhinaus grundsätzlich genehmigungsfrei geflogen werden, allerdings wird in vielen Fällen eine Art Drohnenführerschein (s.u.) benötigt. Der Rahmen für die Offene Kategorie definiert sich wie folgt:



- maximale Flughöhe: 120 m über Grund,


- unmittelbarer Sichtkontakt zur Drohne während des gesamten Fluges bzw. eingeschalteter Follow-me-Modus ,


- Mindestalter eines (selbstständig agierenden) Piloten 16 Jahre


- Höchstabflugmasse (Maximum Takeoff MASS – MTOM) der Drohne 25 kg,


- kein Transport gefährlicher Güter


- kein Abwurf von Gegenständen




Die neuen Kategorien: A1, A2 und A3

Die offene Kategorie ist in drei Unterkategorien aufgeteilt (A1, A2, A3), für welche jeweils weitere zusätzliche Einschränkungen bestehen. Sie sind (grob zusammengefasst) gestaffelt nach Gewicht und Maximalgeschwindigkeit der Drohnen: A1 - unter 900 g Höchstabflugmasse, darunter auch Drohnen deren Gewicht unter 250 g und die Höchstgeschwindigkeit (horizontal) von max 19 m/s liegt, letztere werden mit einer "0" gekennzeichnet. A2 - bis zu 4 Kg, A3 - bis zu 25 Kg. Je nach Klasse darf unterschiedlich nach an Personen herangeflogen werden -- je schwerer die Drohne, umso mehr Sicherheitsabstand ist erforderlich. Künftig sollen Drohnenhersteller ihre Drohnen nach EU-Klassen kennzeichnen; Drohnen, die bereits im Einsatz sind, werden als "Bestandsdrohnen" geführt und nicht nachzertifiziert.


Neue EU-zertifizierte Drohnenklassen
Neue EU-zertifizierte Drohnenklassen

Zusätzlich zur Offenen Kategorie gibt es die Spezielle und die zulassungspflichtige Kategorie, etwa wenn mit der Drohne über 120 m hoch oder außerhalb der Sichtweise geflogen wird. Der Drohnenbetrieb in diesen beiden Kategorien bedarf - im Gegensatz zur Offenen Kategorie - einer oder mehrerer vorheriger Genehmigung(-en).




Drohnenführerschein

Ein neuer "Drohnenführerschein" wird eingeführt, wobei es zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Piloten von Drohnen in der Offenen Kategorie gibt - den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Nur wer eine Drohne fliegen möchte, die unter 250g wiegt und langsamer als (horizontal) 19 m/s fliegt, wird soweit wir sehen können noch von der Führerscheinpflicht ausgenommen sein. Welcher Führerschein benötigt wird, hängt von der Drohnenklasse (C0-C4) und Betriebskategorie (A1-A3) ab. Übergangsweise sind auch noch alte Kenntnisnachweise gültig (bis zum 31.12.2021).



Soweit unser kurzer Überblick (keine Gewähr...) -- die genauen Bestimmungen und Klassifizierungen finden sich übersichtlich zB. im FAQ des Luftfahrt-Bundesamtes. Bezüglich der Führerscheinplicht siehe auch Anforderungen an Fernpiloten.


Kompetenzausweis
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