EU Drohnen-Verordnung - neue Regelungen für Bestandsdrohnen zum 1.1.2024

// 11:35 Mo, 11. Dez 2023von

Am dem 1. Januar 2024 treten neue, rechtlich verbindliche Regelungen der EU Drohnen-Verordnung in Kraft. Diese Änderungen waren bereits zu Beginn in der EU-Drohnen-Verordnung festgeschrieben, sollten jedoch eigentlich schon wesentlich früher in Kraft treten.


Nach etlichen Verschiebungen und Verzögerungen gilt nun: Ab 2024 dürfen in der gesamten EU nur noch zertifizierte Drohnen mit einer spezifizierten Drohnenklasse auf den Markt bzw. "in Verkehr" gebracht werden. Dies gilt nicht nur für Hersteller, sondern auch für Importeure, Händler und Internet-Marktplätze.Jede verkaufte Drohne muss somit nun eine klar ersichtliche Drohnen-Klasse (C0 - C2) aufweisen, die entsprechende Auflagen und Sicherheitsfunktionen erfüllen muss.



Die wichtigste Änderung ist jedoch, dass Bestandsdrohnen nun nicht mehr "besser gestellt" werden. So konnten viele Drohnen ohne explizite Drohnenklasse (wie z.B. die DJI MINI, DJI MINI2, MINI 3 Pro, DJI AIR2S oder auch die Phantom 4) bislang durch die Absolvierung des großen Drohnenführerscheins, in besseren Drohnen-Kategorien mit mehr Freiheiten geflogen werden. Diese befristete Besserstellung endet nun zum 1.1.2024.



EU Drohnen-Verordnung - neue Regelungen für Bestandsdrohnen zum 1.1.2024


Stattdessen werden alle Drohnen ohne Drohnen-Klasse (sog- Bestandsdrohnen) in jeweils eine von zwei verbleibenden Gruppen eingeteilt:



Alle Bestandsdrohnen unter 250 Gramm werden in der Gruppe OPEN A1 zusammengefasst. Für diese Gruppe ändert sich kaum etwas. Alle Drohnen in dieser Gruppe dürfen weiterhin (und zeitlich jetzt für immer unbegrenzt) weiter mit den größten Freiheiten und geringsten Auflagen geflogen werden - u.a. nahe an Menschen oder innerhalb von Wohngebieten.



Es ist jedoch weiterhin eine Drohnenversicherung erforderlich und der Drohnen-Pilot muss sich beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren und bekommt seine Piloten-ID (UAS-Betreiber-Nummer). Die Piloten-ID muss sichtbar auf der Drohne angebracht werden.



Alle Bestandsdrohnen über 250 Gramm werden nun in einer einzigen großen Gruppe OPEN A3 zusammengefasst, für die sehr restriktive Maßnahmen gelten: Sie dürfen nicht nur grundsätzlich weit weg von Menschen geflogen werden, sondern es muss immer sichergestellt sein, dass im Flugbereich auch keine unbeteiligten Menschen auftauchen können. Außerdem gilt ein Abstand von mindestens 150 Metern zu Wohngebieten, Gewerbegebieten und Erholungsgebieten.



Natürlich gilt auch hier der Abschluss einer Drohnenversicherung, die Notwendigkeit einer gültigen Piloten-ID vom LBA.


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